Unvorhergesehene Inanspruchnahme eines Vertragsarztes
Die Unvorhergesehene Inanspruchnahme eines Vertragsarztes (GOP 01100 EBM) wird oft von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) bei Vertragsärzten regressiert.
Eine lückenhafte Dokumentation der abgerechneten Leistung GOP 01100 EBM führt zu Kürzungen. Gemäß § 57 Absatz 1 BMV-Ä (Bundesmantelvertrag Ärzte) hat der Vertragsarzt die Befunde, die Behandlungsmaßnahmen sowie die veranlassten Leistungen einschließlich des Tages der Behandlung „in geeigneter Weise“ zu dokumentieren.
Für die Dokumentation der GOP 01100 EBM hat das Bundessozialgericht (BSG) folgende Anforderungen gestellt:
- Person des Anrufes (Patient oder Bezugsperson/Pflegepersonal)
- Zeit des Anrufes (Uhrzeit, nicht am Abend oder in der Nacht)
- Grund des Anrufes
- die daraufhin ergriffene Maßnahme
„…einer Abrechnung der GOP 01100 EBM steht nicht entgegen, dass Vertragsärzte ihren Patienten eine Mobiltelefonnummer zur Kenntnis geben, unter der ein Arzt jederzeit erreichbar ist (Rdnr. 15).“
So urteilt das BSG. Andernfalls würde sich die Abrechenbarkeit der GOP 01100 EBM auf die Fälle beschränken, in denen der Patient/Versicherte die private Telefonnummer des Arztes aus anderen Zusammenhängen bekannt sei oder wenn es ihm aus Eigeninitiative gelinge, die Telefonnummer des Arztes zu beschaffen. Der Arzt, der einem schwer erkrankten Patienten für Notfälle seine Telefonnummer mitteile, bliebe dann die Abrechnung der GOP 01100 EBM verwehrt.
„Darüber hinaus fehlt es an der Unvorhergesehenen Inanspruchnahme, wenn die Initiative für die Inanspruchnahme in erster Linie vom Arzt und nicht vom Patienten ausgeht. In Fällen in denen der Arzt den Patienten anruft, berechtigt die telefonische Inanspruchnahme nicht die Abrechnung der GOP 01100 EBM (Rdnr. 21).“
Die Initiative der Inanspruchnahme muss daher vom Patienten ausgehen und nicht vom Vertragsarzt.